Satzung

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Satzung

des Obst- und Gartenbauvereins Kirkel-Neuhäusel e. V.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Obst – und Gartenbauverein Kirkel-Neuhäusel e. V.“
                                                    (nachstehend Verein genannt)

 

  1. Er hat seinen Sitz in Kirkel-Neuhäusel.

 

  1. Die Vereinsregisternummer lautet VR 568.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 23 AO.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen.

Der Verein fördert außerdem den Naturschutz im besiedelten Bereich sowie die Verschönerung und Erneuerung unseres Dorfes.

 

Durch Pflanzaktionen und regelmäßige Fachvorträge stellt er sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

Eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nummer 26 a EStG ist möglich.

 

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3

Aufgaben des Vereins

 

Der Verein hat folgende Aufgaben:

  1. die gemeinschaftliche Vertretung der obst- und gartenbaulichen Interessen seiner Mitglieder,
  2. die Verbreitung der zum Obst- und Gartenbau nötigen Kenntnisse durch Versammlungen, Vorträge und anderes,
  3. die Förderung von Gartenkultur, Vorgarten- und Landschaftspflege,

§ 4

Mitglied im Dachverband

 

Um diese Aufgaben besser erfüllen zu können, ist der Verein Mitglied des Kreisverbandes Saarpfalz der Gartenbauvereine und gehört durch ihn dem „Verband der Gartenbauvereine Saarland/Rheinland-Pfalz e. V.“ an.

 

§ 5

Vereinsmitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorsitzenden. Juristische Personen erwerben ihre Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung der vertretungsberechtigten Organe.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben.
  3. Eine Aufnahme soll nur abgelehnt werden, wenn sie dem Zweck und den Zielen des Verbandes widerspricht oder dessen Ansehen schadet.

 

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluß.
  2. Der freiwillige Austritt steht jedem Vereinsmitglied zum Ende des Vereinsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frei. Er muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Der Ausschluß kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen erfolgen, wenn das Mitglied

a    seine bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat,

b    das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,

c    gegen die Satzung des Vereins oder gegen Anordnungen von Vorstand oder Mitgliederversammlung verstößt,

  1. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden,
  2. ausgeschlossene Mitglieder können nach Anhörung durch Beschluß der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden,
  3. mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis; außer dem Anspruch des Vereins auf rückständige Forderungen.

 

§ 7

Ehrungen

 

Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ebenso kann ein besonders verdienter ehemaliger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

§ 8

Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a    die Ziele des Vereins zu fördern,

b    die Satzung des Vereins sowie die des Kreis- und Landesverbandes zu befolgen,

c    sich nach den Beschlüssen des Vereins und des Kreis- und Landesverbandes zu richten,

d    die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden Schaden zu ersetzen, der durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtungen entstanden ist, soweit das Mitglied haftbar gemacht werden kann.

 

§ 9

Rechte der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder können Weiterbildungskurse, Lehrgänge, Lehrfahrten und sonstige, dem Ziele des Vereins dienende Fördermaßnahmen in Anspruch nehmen.
  3. Alle Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht und das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung von dem Vorstand einen Rechenschaftsbericht zu verlangen.
  5. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Vorschläge und Änderungen im Sinne der Satzung zu unterbreiten.
  6. Die Mitglieder haben das Recht, eigene Fachgruppen mit den Ziel- und Zweckinhalten des Vereins zu bilden.

 

                                                              § 10

Mittel des Vereins

 

  1. Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins nötigen Mittel erhebt dieser

a    Vereinsbeiträge

b    Umlagen

  1. Der Beitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichten haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
  3. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung ist der Verein berechtigt, Umlagen zu erheben, deren Höhe ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 11

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

 

§ 13

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, wenn er die Einberufung für notwendig erachtet oder wenn sie wenigstens von einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird.

 

§ 14

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat wenigstens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung in den „Kirkeler Nachrichten“ zu erfolgen.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche vorzunehmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. Dem Verlangen muß jedoch entsprochen werden, wenn es von 1/10 der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung verständigt werden. Ist dies nicht möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  3. Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden, die jedoch einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  5. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

                                                             § 15

Aufgabe der Mitgliederversammlung

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Entgegennahme der jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichte, Entlastung von Vorstand und Vorsitzenden, Bericht der Kassenprüfer,
  2. Festlegung der Höhe des Vereinsbeitrages,
  3. Festsetzung und Abänderung der Satzung,
  4. Wahl des Vorsitzenden und Vorstandes,
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  6. Ausschluß von Mitgliedern und Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern,
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  8. Wahl von zwei Kassenprüfern.

 

 

§ 16

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, 1 Kassierern, dem Obstbaumwart und wenigstens 3 Beisitzern.

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam bestellt ist.
  2. Während der Amtsperiode ausscheidende Mitglieder des Vorstandes werden in der folgenden Versammlung durch Zuwahl bis zur nächsten Wahl ersetzt.

 

§ 17

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand ist zuständig für die Führung aller Amtsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorsitzenden zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere:

  1. die Aufstellung von Arbeitsplänen,
  2. die Vorberatung aller wichtigen Fragen und Anträge, die der Versammlung zur Beschlussfassung vorzulegen sind,
  3. die Vorschläge zur Höhe des Vereinsbeitrages, zur Ehrung verdienter Mitglieder, zum Ausschluss von Mitgliedern oder deren Wiederaufnahme.
  4. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Vereinssatzung und den Beschlüssen des Kreis- und Landesverbandes.

 

§ 18

Aufgabe des 1. und 2. Vorsitzenden

 

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB)

 

§ 19

Aufgabe des Schriftführers

 

Der Schriftführer führt im Protokollbuch des Vereins Protokoll über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er sorgt für die Erledigung  des Schriftverkehrs.

 

§ 20

Aufgabe des Kassenwarts

 

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte und Kassenbücher, sowie für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Ausgabenbelege sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht zur Genehmigung vor.

 

§ 21

Aufgaben des Kassierers

 

Der Mitgliedsbeitrag wird eingezogen durch den Kassierer oder erfolgt durch Abbuchung. Der Beitrag ist einmal jährlich bis zum 30. April zu zahlen und umgehend mit dem Kassenwart abzurechnen.

 

§ 22

Verbandszeitschrift

 

  1. Verbandszeitschrift ist die illustrierte Monatszeitschrift „Unser Garten“.
  2. Die Monatszeitschrift dient der Beratung und Weiterbildung in allen Fragen des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Landschaftspflege und der Mitteilung neuer Erkenntnisse auf diesen Gebieten.
  3. Die Verbandszeitschrift soll von allen Mitgliedern bezogen werden.

 

 

 

§ 23

Auflösung des Vereins

 

  1. Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung zur Förderung des Obst- und Gartenbaues sowie der Landschaftspflege im Vereinsbezirk zu verwenden.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Vereinsmitglieder ist unzulässig.

 

 

§ 24

Inkrafttreten der Satzung

 

  1. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
  2. Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 7. März 2010 genehmigt.

 

 

 

 

 

1. Vorsitzender                      2. Vorsitzender                      Schriftführer                          Kassenwart

 

 

     Beisitzer                     Beisitzer                Beisitzer                                 Beisitzer